ABSCHNITT 1 Geltungsbereich
§ 1 L-AVO
(1) Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten
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1. | nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr; |
2. | nicht für Fahrten, bei denen die Fahrzeuge für andere als die in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Zwecke verwendet werden. |
(2) Für die in Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Lenkerinnen und Lenker kommen die Vorschriften für sonstige Fahrzeuge gemäß Abschnitt 4 des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung.
ABSCHNITT 2 Generelle Ausnahmen
§ 2 L-AVO Allgemeine Freistellung
§ 2.Paragraph 2, Die Lenkerinnen und Lenker folgender Fahrzeuge werden von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß Artikel 3 Abs. 2 sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gemäß Artikel 13 Abs. 1 zur Gänze freigestellt:Die Lenkerinnen und Lenker folgender Fahrzeuge werden von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß Artikel 3 Absatz 2, sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gemäß Artikel 13 Absatz eins, zur Gänze freigestellt:
- 1.Ziffer einsFahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Lenker bzw. Lenkerin angemietet werden, sofern auf das Arbeitsverhältnis das AZG anzuwenden ist;
- 2.Ziffer 2land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, sofern auf das Arbeitsverhältnis das AZG anzuwenden ist;
- 3.Ziffer 3Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden. Die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes zu Schulungszwecken gemäß § 114 Abs. 4a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt;Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden. Die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes zu Schulungszwecken gemäß Paragraph 114, Absatz 4 a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt;
- 4.Ziffer 4Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
- 5.Ziffer 5speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
- 6.Ziffer 6Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;
- 7.Ziffer 7Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
- 8.Ziffer 8Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
- 9.Ziffer 9Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 250 kg, die im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden.
§ 3 L-AVO Eingeschränkte Freistellung
Von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß Artikel 3 Abs. 2 sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gemäß Artikel 13 Abs. 1 zur Gänze freigestellt werden die Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden, wenn das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt.
ABSCHNITT 3 Ausnahmen von einzelnen Vorschriften
§ 4 L-AVO Milchsammelfahrzeuge
(1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
(2) Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
§ 5 L-AVO Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte
(1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann für Lenkerinnen und Lenker von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten die Lenkpause entfallen.
(2) Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte sind Fahrzeuge, die im Rahmen des Güterbeförderungsgesetzes oder der Gewerbeordnung für Transporte von Bargeld oder sonstigen Valoren verwendet werden, die über besondere konstruktive Merkmale oder besondere sicherheitstechnische Ausrüstungen verfügen, die dem Schutz vor kriminellen Angriffen gegen das Transportgut dienen.
§ 6 L-AVO
Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich und nachweislich zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
§ 7 L-AVO Schneeräumfahrzeuge
Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich und nachweislich von Straßenerhaltern oder von Unternehmen, die von Straßenerhaltern beauftragt wurden, für den Winterdienst eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
§ 7a L-AVO Regionaler Kraftfahrlinienverkehr
§ 7a.Paragraph 7 a, Abweichend von § 17 Abs. 1 AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 24 Abs. 2a KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden: Abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2 a, KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden:
- 1.Ziffer einsvon der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 56 Tage, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 28 Tage, in denen sich die Lenkerin oder der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
- 2.Ziffer 2bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 17a Abs. 1 AZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, AZG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.
§ 7b L-AVO Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton
(1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.
(2) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.
ABSCHNITT 4 Schlussbestimmungen
§ 8 L-AVO
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung (L-AVO), BGBl. II Nr. 23/2008, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.Die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung (L-AVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2008,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
- (3)Absatz 3§ 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
- (4)Absatz 4Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2014 treten am 2. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 2, und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2014, treten am 2. März 2015 in Kraft.
- (5)Absatz 5Der Titel der Verordnung sowie die §§ 2, 3, 6, 7 und 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2016 treten mit 15. Juni 2016 in Kraft.Der Titel der Verordnung sowie die Paragraphen 2,, 3, 6, 7 und 7a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2016, treten mit 15. Juni 2016 in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 2 Z 7 bis 9 sowie die §§ 7a und 7b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 575/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 7, bis 9 sowie die Paragraphen 7 a, und 7b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 575 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 2 Z 9 und § 7a Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 9 und Paragraph 7 a, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.