Norm: ABGB §1489 IIAKVG §14 Abs2
Rechtssatz: Der Schädiger muß die Tatsache der Aufnahme und Fortsetzung von Vergleichsverhandlungen zwischen seinem Haftpflichtversicherer und dem Geschädigten mangels Widerspruchs gegen sich in der Entscheidungstexte 2 Ob 155/62 Entscheidungstext OGH 14.06.1962 2 Ob 155/62 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: ABGB §1489 IIAKVG §14 Abs2
Rechtssatz: Der Schädiger muß die Tatsache der Aufnahme und Fortsetzung von Vergleichsverhandlungen zwischen seinem Haftpflichtversicherer und dem Geschädigten mangels Widerspruchs gegen sich in der Frage der Verjährung gelten lassen (Hemmung der Verjährung bzw Unzulässigkeit der Verjährungseinrede wegen eines Verstosses gegen Treu und Glauben). Entscheidungstexte ... mehr lesen...