§ 16 KStG 1988

Körperschaftsteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.1999 bis 31.12.9999
Risikorücklage

§ 16. Die ZuführungBei Pensionskassen sind Zuführungen zur Risikorücklage gemäß § 73a des Versicherungsaufsichtsgesetzes istgeschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig. Die Auflösung, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Rücklage erhöht den Gewinn oder vermindert den Verlust des betreffenden WirtschaftsjahresPensionskasse vorgesehen ist.

Stand vor dem 14.07.1999

In Kraft vom 30.07.1988 bis 14.07.1999
Risikorücklage

§ 16. Die ZuführungBei Pensionskassen sind Zuführungen zur Risikorücklage gemäß § 73a des Versicherungsaufsichtsgesetzes istgeschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig. Die Auflösung, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Rücklage erhöht den Gewinn oder vermindert den Verlust des betreffenden WirtschaftsjahresPensionskasse vorgesehen ist.

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