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§ 16. Die ZuführungBei Pensionskassen sind Zuführungen zur Risikorücklage gemäß § 73a des Versicherungsaufsichtsgesetzes istgeschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig. Die Auflösung, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Rücklage erhöht den Gewinn oder vermindert den Verlust des betreffenden WirtschaftsjahresPensionskasse vorgesehen ist.
§ 16. Die ZuführungBei Pensionskassen sind Zuführungen zur Risikorücklage gemäß § 73a des Versicherungsaufsichtsgesetzes istgeschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig. Die Auflösung, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Rücklage erhöht den Gewinn oder vermindert den Verlust des betreffenden WirtschaftsjahresPensionskasse vorgesehen ist.