Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 Abs. 2 MaklerG) von Verbrauchern darf höchstens vereinbart werden mitDie Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (Paragraph 14, Absatz 2, MaklerG) von Verbrauchern darf höchstens vereinbart werden mit
1.Ziffer einsdrei Monaten für die Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung von Wohnungen betreffenden Verträgen;
2.Ziffer 2sechs Monaten für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung oder zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen, Einfamilienwohnhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet sind.
(2)Absatz 2Wenn besondere Umstände vorliegen, die die Vermittlung wesentlich erschweren oder verzögern, darf auch eine entsprechend längere als die in Abs. 1 bestimmte Frist vereinbart werden.Wenn besondere Umstände vorliegen, die die Vermittlung wesentlich erschweren oder verzögern, darf auch eine entsprechend längere als die in Absatz eins, bestimmte Frist vereinbart werden.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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