§ 31 KSchG Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:

1.

Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);

2.

Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);

3.

besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).

(2) Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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