(1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:
1. | Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG); | |||||||||
2. | Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG); | |||||||||
3. | besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG). |
(2) Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.
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