Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:
1.Ziffer einsVereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (Paragraph 9, MaklerG);
2.Ziffer 2Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (Paragraph 14, MaklerG);
3.Ziffer 3besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (Paragraph 15, MaklerG).
(2)Absatz 2Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.Von den Bestimmungen der Paragraphen 30 a bis 31 Absatz eins, sowie von Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 28, Ziffer 4 und Ziffer 5, sowie Paragraph 39, MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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