§ 31 KSchG Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsVereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (Paragraph 9, MaklerG);
    2. 2.Ziffer 2Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (Paragraph 14, MaklerG);
    3. 3.Ziffer 3besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (Paragraph 15, MaklerG).
  2. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 undsowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.Von den Bestimmungen der Paragraphen 30 a bis 31 Absatz eins, sowie von Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 28, Ziffer 4 und Ziffer 5 und, sowie Paragraph 39, MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsDie folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsVereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (Paragraph 9, MaklerG);
    2. 2.Ziffer 2Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (Paragraph 14, MaklerG);
    3. 3.Ziffer 3besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (Paragraph 15, MaklerG).
  2. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 undsowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.Von den Bestimmungen der Paragraphen 30 a bis 31 Absatz eins, sowie von Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 28, Ziffer 4 und Ziffer 5 und, sowie Paragraph 39, MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.

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