§ 31 KSchG

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

(1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:

1.

Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);

2.

Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);

3.

besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).

(2) Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 undsowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.1996

(1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:

1.

Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);

2.

Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);

3.

besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).

(2) Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 undsowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.

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