§ 9 KommStG 1993

Kommunalsteuergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2001 bis 31.12.9999

Steuersatz

§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.

Stand vor dem 18.12.2001

In Kraft vom 27.06.2001 bis 18.12.2001

Steuersatz

§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.

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