§ 13 KommStG 1993 Zuständigkeit des Finanzamtes

Kommunalsteuergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Für dieDie Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist dasvon dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindetdurchzuführen.

(2) Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.12.1993 bis 31.12.2020

(1) Für dieDie Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist dasvon dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindetdurchzuführen.

(2) Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.

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