§ 217 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Bestimmungen des Vierten Teils der Konkursordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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