Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Der Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten. (2) Hat der Schuldner nicht nach Abs. 1 oder nach § 210 Abs. 1 Z 3 und 5 dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. (3) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 211 Abs. 1 Z 2 vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Protokollsabschrift zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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