§ 207 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
(2) Für die Forderungsprüfung nach Abs. 1 haben die Konkursgläubiger dem Treuhänder 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den an den betreffenden Konkursgläubiger auszuzahlenden Beträgen einbehalten.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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