Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben. (2) Für die Forderungsprüfung nach Abs. 1 haben die Konkursgläubiger dem Treuhänder 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den an den betreffenden Konkursgläubiger auszuzahlenden Beträgen einbehalten.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 207 KO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 207 KO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 207 KO