Norm: KO §1KO §138KO §199KO §210EO §290c
Rechtssatz: Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre vor Konkurseröffnung fallen im Abschöpfungsverfahren nicht in die Abschöpfungsmasse und sind nicht der Treuhänderin zur Verteilung an die Konkursgläubiger zu überlassen. Vielmehr sind sie einer Nachtragsverteilung iSd § 138 KO zu unterziehen, wenn sie unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens in der jeweiligen Veranlagungsperiod... mehr lesen...
Norm: KO §210
Rechtssatz: Die in § 210 angeführten Obliegenheiten bezwecken die Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger und der Erreichung einer möglichst hohen Zahlungsquote für die Konkursgläubiger. Entscheidungstexte 8 Ob 4/05d Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 4/05d Veröff: SZ 2005/19 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: KO §210
Rechtssatz: Bei den in § 210 KO angeführten Obliegenheiten handelt es sich um eine taxative Aufzählung. Entscheidungstexte 8 Ob 4/05d Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 4/05d Veröff: SZ 2005/19 8 Ob 136/12a Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 136/12a Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Schuldner während der bi... mehr lesen...
Norm: KO §210KO §211 Abs1
Rechtssatz: In einem während des Abschöpfungsverfahrens seinen Zusagen betreffend seine Leistungsbereitschaft widersprechenden Verhalten des Schuldners liegt jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung iSd § 210 KO, die zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 KO führen kann, wenn dieses Verhalten schuldhaft ist. Entscheidungstexte 8 O... mehr lesen...