§ 5 KJBG

KJBG - Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.

In Kraft seit 19.12.1987 bis 31.12.9999
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