Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.1 KJBG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die 1. die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben; 2. der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, indem sie das 15. Lebensjahr vollenden. Gemäß § 4 Abs.1 KJBG gilt als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen gilt als... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde zu diesen Schuldsprüchen keine Strafen verhängte und statt dessen Ermahnungen erteilte. Es sei aber - die Rechtsmittelbegründung zusammengefaßt - der § 21 VStG zu Unrecht angewendet worden, weshalb die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafen zu beiden Fakten beantragt werde. In diesem Zusammenhang allerdings verfehlt ist die Deutung der (bloß pauschal verwiesenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschäftigung von Kindern als "Schnupperlehre" zu Zwecken des Unterrichtes und der Erziehung, wie etwa bei der "berufspraktischen Woche/Tage" ist zulässig. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einsatz eines "Schnupperlehrlings" zum Aufräumen der Werkstätte geht zweifellos über die Zielsetzung der "Schnupperlehre" hinaus, ist vielmehr als unzulässige Eingliederung des "Schnupperlehrlings" in den Arbeitsprozeß zu werten und fällt diese Tätigkeit daher unter das Beschäftigungsverbot im Sinne von §5 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Schlagworte Schnupperlehre mehr lesen...