§ 4 KJBG

KJBG - Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art. (2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt.

(BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 3)

In Kraft seit 19.12.1987 bis 31.12.9999
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