(1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige
1. | bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder | |||||||||
2. | bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. |
(1a) Für Minderjährige (Abs. 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben und
1. | in einem Lehrverhältnis oder | |||||||||
2. | im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oder | |||||||||
3. | im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 oder | |||||||||
4. | im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, | |||||||||
beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 5 für Jugendliche. |
(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Abs. 1), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
0 Kommentare zu § 2 KJBG