Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige
1.Ziffer einsbis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
2.Ziffer 2bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
(1a)Absatz eins aFür Minderjährige (Abs. 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben undFür Minderjährige (Absatz eins, Ziffer eins,), die die Schulpflicht vollendet haben und
1.Ziffer einsin einem Lehrverhältnis oder
2.Ziffer 2im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oderim Rahmen eines Ferialpraktikums (Paragraph 20, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) oder
3.Ziffer 3im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 oderim Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, oder
4.Ziffer 4im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 5 für Jugendliche.
(2)Absatz 2Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Abs. 1), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Absatz eins,), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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