Verordnung ... (Anm.: gegenstandslos), wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden.
StF: GBlÖ Nr. 718/1939
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6, Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, wird mit Zustimmung (Anm.: gegenstandslos) verordnet.
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