§ 2 KirchbG

KirchbG - Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Kirchenbeiträge können von den im § 1 dieser Verordnung bezeichneten kirchlichen Stellen nur für ihren gesamten Bereich festgesetzt und erhoben werden. Die Festsetzung und Erhebung von Kirchenbeiträgen für einzelne Pfarrverbände, beziehungsweise Kirchengemeinden ist daher unzulässig.

In Kraft seit 20.06.1939 bis 31.12.9999
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