Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph eins,
Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des § 1 des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt: Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des Paragraph eins, des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:
1.Ziffer einsfür die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... (Anm.: gegenstandslos));für die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... Anmerkung, gegenstandslos));
2.Ziffer 2für die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) der evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. in Wien;
3.Ziffer 3für die altkatholische Kirche der Synodalrat der altkatholischen Kirchen Österreichs.
In Kraft seit 20.06.1939 bis 31.12.9999
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