§ 1 KirchbG

KirchbG - Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des § 1 des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:

1.

für die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... (Anm.: gegenstandslos));

2.

für die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) der evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. in Wien;

3.

für die altkatholische Kirche der Synodalrat der altkatholischen Kirchen Österreichs.

In Kraft seit 20.06.1939 bis 31.12.9999
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