(1) Soweit zur kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an außer dem Kirchenvermögen jemand anderer beizutragen hat, hat der betreffende kirchliche Rechtsträger (Kirche oder Pfründe) diese Ansprüche geltend zu machen. Für Ansprüche, die auf Privatrechtstiteln beruhen, steht der Rechtsweg und für Ansprüche, die auf noch zu Recht bestehenden öffentlich-rechtlichen Titeln (auf dem privaten Patronat) beruhen, der Verwaltungsweg offen. Ansprüche auf Deckung von Kosten durch die Einnahmen aus den Kirchenbeiträgen sind innerkirchlich geltend zu machen.
(2) Damit sind sämtliche bisherigen Vorschriften, die den Behörden der staatlichen Kultusverwaltung Verhandlungen und Entscheidungen in Angelegenheiten der kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) auftragen, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft getreten. Sie finden nur mehr in den Fällen Anwendung, in denen Übergangsbestimmungen des § 5, Abs. 2, dieser Verordnung gelten.
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