§ 3 KirchbG

KirchbG - Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Jede Kirchenbeitragsordnung hat zu enthalten:

1.

Bestimmungen über die Grundsätze, nach denen die Kirchenbeiträge festgesetzt werden, insbesondere unter welchen Voraussetzungen volljährige Mitglieder der Kirche im Geltungsbereich der Kirchenbeitragsordnung beitragspflichtig sind (zum Beispiel mit Rücksicht auf den Wohnsitz, Grundbesitz, Gewerbebetrieb) und nach welchen Gesichtspunkten die Höhe der Kirchenbeiträge festgesetzt wird (zum Beispiel nach der Steuerleistung, Selbsteinschätzung des Beitragspflichtigen, Einschätzung durch die Kirche). Falls die Festsetzung nach dem Maßstabe der Steuerleistung vorgesehen wird, sind die Maßstabsteuern anzuführen;

2.

Bestimmungen über die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchenbeiträge erforderlichen kirchlichen Verwaltungseinrichtungen und über die kirchlichen Organe, die in Angelegenheiten der Kirchenbeiträge zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der im § 1 dieser Verordnung angeführten kirchlichen Stellen berufen sind.

In Kraft seit 20.06.1939 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 KirchbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 KirchbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 KirchbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 KirchbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 KirchbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KirchbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 KirchbG
§ 4 KirchbG