Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des § 1 des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:
1. | für die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... (Anm.: gegenstandslos)); | |||||||||
2. | für die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) der evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. in Wien; | |||||||||
3. | für die altkatholische Kirche der Synodalrat der altkatholischen Kirchen Österreichs. |
Kirchenbeiträge können von den im § 1 dieser Verordnung bezeichneten kirchlichen Stellen nur für ihren gesamten Bereich festgesetzt und erhoben werden. Die Festsetzung und Erhebung von Kirchenbeiträgen für einzelne Pfarrverbände, beziehungsweise Kirchengemeinden ist daher unzulässig.
Jede Kirchenbeitragsordnung hat zu enthalten:
1. | Bestimmungen über die Grundsätze, nach denen die Kirchenbeiträge festgesetzt werden, insbesondere unter welchen Voraussetzungen volljährige Mitglieder der Kirche im Geltungsbereich der Kirchenbeitragsordnung beitragspflichtig sind (zum Beispiel mit Rücksicht auf den Wohnsitz, Grundbesitz, Gewerbebetrieb) und nach welchen Gesichtspunkten die Höhe der Kirchenbeiträge festgesetzt wird (zum Beispiel nach der Steuerleistung, Selbsteinschätzung des Beitragspflichtigen, Einschätzung durch die Kirche). Falls die Festsetzung nach dem Maßstabe der Steuerleistung vorgesehen wird, sind die Maßstabsteuern anzuführen; | |||||||||
2. | Bestimmungen über die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchenbeiträge erforderlichen kirchlichen Verwaltungseinrichtungen und über die kirchlichen Organe, die in Angelegenheiten der Kirchenbeiträge zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der im § 1 dieser Verordnung angeführten kirchlichen Stellen berufen sind. |
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind insbesondere außer Kraft getreten:
A. 1. die Gesetze vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, und vom 13. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 403;
2. | § 130 des Gehaltsgesetzes 1927, B. G. Bl. Nr. 105/1928, mit dem durch das Gesetz vom 20. Dezember 1929, B. G. Bl. Nr. 436, geänderten Schema des § 130, (1), des Gehaltsgesetzes 1927; | |||||||||
3. | das Gesetz vom 19. Februar 1902, R. G. Bl. Nr. 48; | |||||||||
4. | Artikel III des ersten Hauptstückes, Erster Teil, des Gesetzes vom 3. Oktober 1931, B. G. Bl. Nr 294; | |||||||||
5. | Abschnitt D des Gesetzes vom 30. Oktober 1929, B. G. Bl. Nr. 361, und Artikel VII des Gesetzes vom 20. Dezember 1929, B. G. Bl. Nr. 436; | |||||||||
6. | die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 1. Mai 1889, R. G. Bl. Nr. 68, § 3. des Gesetzes vom 26. Jänner 1902, R. G. Bl. Nr. 25, das Gesetz vom 18. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 595, und § 74 des Gehaltsgesetzes 1927, B. G. Bl. Nr. 105/1928; |
B. § 20 des kaiserlichen Patentes vom 8. April 1861, R.G.Bl.Nr.41;
C. das Gesetz vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 7/1895, nach Maßgabe des § 5, Abs. 2, Zahl 2, dieser Verordnung.
(1) Von den Vorschriften über die Tragung der kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes jene Bestimmungen außer Kraft getreten, die sich auf die Beitragspflicht des Pfründeninhabers, des öffentlichen Patronates und der Gemeinden (Pfarrlinge) beziehen. Die Kosten, die bisher auf Grund dieser Bestimmungen aufzubringen waren, sind durch die Einnahmen aus den Kirchenbeiträgen zu decken.
(2) Hiebei haben folgende Übergangsbestimmungen zu gelten:
1. | Ist das Bedürfniss einer baulichen Herstellung an einem kirchlichen Gebäude, das unter einem öffentlichen Patronat steht, vor dem 1. Mai 1939 staatsbehördlich festgestellt oder anerkannt worden, so sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Mittragung der kirchlichen Baulast durch den Patron auch auf das öffentliche Patronat noch anzuwenden. | |||||||||
2. | Die Verpflichtung zu den Leistungen, die nach den im Abs. 1 erwähnten Vorschriften den Gemeinden (Pfarrlingen) obliegt, bleibt insoweit aufrecht und ist nach den bisherigen Bestimmungen durch Pfarrumlagen zu erfüllen, als vor dem 1. Mai 1939 das Bedürfnis einer baulichen Herstellung an einem kirchlichen Gebäude staatsbehördlich festgestellt oder anerkannt oder der Aufwand oder die Einhebung einer Pfarrumlage zu dessen Bedeckung durch die Ortsgemeindevertretungen (Kirchenkonkurrenzausschüsse, Komitees) beschlossen worden ist. Das Gesetz vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr 7/1895, findet hiebei noch Anwendung. |
(1) Soweit zur kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an außer dem Kirchenvermögen jemand anderer beizutragen hat, hat der betreffende kirchliche Rechtsträger (Kirche oder Pfründe) diese Ansprüche geltend zu machen. Für Ansprüche, die auf Privatrechtstiteln beruhen, steht der Rechtsweg und für Ansprüche, die auf noch zu Recht bestehenden öffentlich-rechtlichen Titeln (auf dem privaten Patronat) beruhen, der Verwaltungsweg offen. Ansprüche auf Deckung von Kosten durch die Einnahmen aus den Kirchenbeiträgen sind innerkirchlich geltend zu machen.
(2) Damit sind sämtliche bisherigen Vorschriften, die den Behörden der staatlichen Kultusverwaltung Verhandlungen und Entscheidungen in Angelegenheiten der kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) auftragen, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft getreten. Sie finden nur mehr in den Fällen Anwendung, in denen Übergangsbestimmungen des § 5, Abs. 2, dieser Verordnung gelten.
Verpflichtungen zu Leistungen für kirchliche Zwecke, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde ergeben, beruhen nicht auf Privatrechtstiteln und sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben, auch wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstande haben.
Den im Gesetz genannten Kirchen können für eine Übergangszeit freiwillige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln ohne Bestehen einer Rechtsverpflichtung in angemessenem Umfange gewährt werden. Mit Rücksicht darauf, daß die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) und die altkatholische Kirche bisher ihren Personalbedarf weitgehend durch Erhebung von Beiträgen gedeckt haben, sind sie bis zum 31. August 1939 berechtigt, von ihren Mitgliedern wie bisher Beiträge zu erheben.
Verordnung ... (Anm.: gegenstandslos), wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden.
StF: GBlÖ Nr. 718/1939
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6, Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, wird mit Zustimmung (Anm.: gegenstandslos) verordnet.