§ 38 KHVG 1994

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 38,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 22 Abs. 2 und 3, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraphen 12, zweiter Satz, 18, 19, 22 Absatz 2 und 3, 30, 31 Absatz eins bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 27.03.2002 bis 30.04.2004
Paragraph 38,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 22 Abs. 2 und 3, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraphen 12, zweiter Satz, 18, 19, 22 Absatz 2 und 3, 30, 31 Absatz eins bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

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