Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §112 Abs1;KFG 1967 §112 Abs2;
Rechtssatz: Es muss die dem Zweck der Ausbildung der Fahrschüler entsprechende Eignung (auch) der Lehrbehelfe gegeben sein. Ist ein Lehrbehelf in diesem Sinne als geeignet anzusehen, so ist keine gesetzliche Handhabe gegeben, die Anschaffung eines anderen Lehrbehelfes mit dem Argument, dieser sei "besser geeignet" (im Beschwerdefall ein "Dru... mehr lesen...