§ 7 KennV 2008

Kennzeichnungsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Mengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die

1.

dem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz entsprechen,

2.

dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 137/2004 und BGBl. I Nr. 6/2007in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen, oder

3.

international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen.

(2) Bei der Angabe von Maßeinheiten sind Dezimalstellen zu vermeiden. Bei Angabe in der Maßeinheit „Mikrogramm“ oder „Million(en)“ oder „Nanogramm“ ist die Maßeinheit auszuschreiben und nicht abzukürzen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 29.05.2008 bis 01.02.2019

(1) Mengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die

1.

dem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz entsprechen,

2.

dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 137/2004 und BGBl. I Nr. 6/2007in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen, oder

3.

international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen.

(2) Bei der Angabe von Maßeinheiten sind Dezimalstellen zu vermeiden. Bei Angabe in der Maßeinheit „Mikrogramm“ oder „Million(en)“ oder „Nanogramm“ ist die Maßeinheit auszuschreiben und nicht abzukürzen.

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