§ 7 KennV 2008

Kennzeichnungsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die
    1. 1.Ziffer einsdem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz entsprechen,dem Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, Arzneibuchgesetz entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 137/2004 und BGBl. I Nr. 6/2007, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen, oderdem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, entsprechen, sofern keine Normen nach Ziffer eins, bestehen, oder
    3. 2.Ziffer 2dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen, oderdem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Ziffer eins, bestehen, oder
    4. 3.Ziffer 3international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen.international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Ziffer eins und 2 bestehen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Angabe von Maßeinheiten sind Dezimalstellen zu vermeiden. Bei Angabe in der Maßeinheit „Mikrogramm“ oder „Million(en)“ oder „Nanogramm“ ist die Maßeinheit auszuschreiben und nicht abzukürzen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 29.05.2008 bis 01.02.2019
  1. (1)Absatz einsMengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die
    1. 1.Ziffer einsdem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz entsprechen,dem Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, Arzneibuchgesetz entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 137/2004 und BGBl. I Nr. 6/2007, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen, oderdem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, entsprechen, sofern keine Normen nach Ziffer eins, bestehen, oder
    3. 2.Ziffer 2dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen, oderdem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Ziffer eins, bestehen, oder
    4. 3.Ziffer 3international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen.international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Ziffer eins und 2 bestehen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Angabe von Maßeinheiten sind Dezimalstellen zu vermeiden. Bei Angabe in der Maßeinheit „Mikrogramm“ oder „Million(en)“ oder „Nanogramm“ ist die Maßeinheit auszuschreiben und nicht abzukürzen.

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