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Legende:
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(1) Mengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die
1. | dem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz entsprechen, | |||||||||
2. | dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, | |||||||||
3. | international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen. |
(2) Bei der Angabe von Maßeinheiten sind Dezimalstellen zu vermeiden. Bei Angabe in der Maßeinheit „Mikrogramm“ oder „Million(en)“ oder „Nanogramm“ ist die Maßeinheit auszuschreiben und nicht abzukürzen.
(1) Mengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die
1. | dem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz entsprechen, | |||||||||
2. | dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, | |||||||||
3. | international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen. |
(2) Bei der Angabe von Maßeinheiten sind Dezimalstellen zu vermeiden. Bei Angabe in der Maßeinheit „Mikrogramm“ oder „Million(en)“ oder „Nanogramm“ ist die Maßeinheit auszuschreiben und nicht abzukürzen.