§ 9 KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2005 bis 31.12.9999
  1. e)Litera efür blaues Licht im Bereich zwischen Grenze gegen grün: y = 0,065 + 0,805 x, der Grenze gegen weiß: x = 0,400 - y und der Grenze gegen purpur: x = 0,133 + 0,600 y.

Bei der Verwendung einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2854° K entsprechend der Normlichtart A im Normalvalenz-System CIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskommission müssen die Farbwertanteile x, y und z des aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalb der folgenden Grenzen liegen:

  1. a)Litera a
    1. b)Litera bfür weißes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen blau:
  1. c)Litera cfür gelbrotes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen grün:
  1. d)Litera dfür gelbes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen rot:
  1. e)Litera efür blaues Licht im Bereich zwischen

Grenze gegen grün:

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 24.06.1972 bis 13.12.2005
  1. e)Litera efür blaues Licht im Bereich zwischen Grenze gegen grün: y = 0,065 + 0,805 x, der Grenze gegen weiß: x = 0,400 - y und der Grenze gegen purpur: x = 0,133 + 0,600 y.

Bei der Verwendung einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2854° K entsprechend der Normlichtart A im Normalvalenz-System CIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskommission müssen die Farbwertanteile x, y und z des aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalb der folgenden Grenzen liegen:

  1. a)Litera a
    1. b)Litera bfür weißes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen blau:
  1. c)Litera cfür gelbrotes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen grün:
  1. d)Litera dfür gelbes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen rot:
  1. e)Litera efür blaues Licht im Bereich zwischen

Grenze gegen grün:

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