§ 64f KDV 1967 Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz und Moderatoren-Seminar

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64b Abs. 5 umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:

1.

Konzepte zu Risikoverhalten und Kompetenzentwicklung von Jugendlichen aus Pädagogik, Jugendsoziologie und Entwicklungspsychologie,

2.

das Risikokompetenzmodell (Wahrnehmen – Beurteilen – Entscheiden),

3.

die Bedeutung von Risikokompetenzentwicklung bei Jugendlichen zur Unfallprävention, insbesondere im Hinblick auf das Fahren mit Motorrädern,

4.

Methoden und Hilfsmittel zur Arbeit mit Jugendlichen in Bezug auf die Entwicklung von Risikokompetenz,

5.

die Umsetzung der erworbenen Kenntnisse in der Fahrschulausbildung und Verknüpfung mit anderen Methoden,

6.

gemeinsame Auseinandersetzung mit Positionen zum Risikoverhalten von Jugendlichen.

Diese Inhalte sind durch Vorstellung der Theorie, Diskussionen und praktische Übungen zu Risikowahrnehmung und zur Umsetzung im Unterricht zu vermitteln.

(2) Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz darf nur in ermächtigten Fahrlehrerausbildungsstätten (§ 64c) erfolgen. Für den Fachvortrag zur Vermittlung von Risikokompetenz müssen Personen zur Verfügung stehen, die über besondere Kenntnisse von risikopädagogischen Methoden zur Unfallprävention verfügen. Diese Personen sind dem Landeshauptmann bekanntzugeben. Die Absolvierung der Zusatzausbildung qualifiziert auch in Verbindung mit dem Einsatz risikopädagogischer Methoden im Rahmen der Fahrausbildung nicht zu deren Durchführung als Fachvortragender.

  1. (1)Absatz einsDie Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64b Abs. 5 umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß Paragraph 64 b, Absatz 5, umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:
    1. 1.Ziffer einsKonzepte zu Risikoverhalten und Kompetenzentwicklung von Jugendlichen aus Pädagogik, Jugendsoziologie und Entwicklungspsychologie,
    2. 2.Ziffer 2das Risikokompetenzmodell (Wahrnehmen – Beurteilen – Entscheiden),
    3. 3.Ziffer 3die Bedeutung von Risikokompetenzentwicklung bei Jugendlichen zur Unfallprävention, insbesondere im Hinblick auf das Fahren mit Motorrädern,
    4. 4.Ziffer 4Methoden und Hilfsmittel zur Arbeit mit Jugendlichen in Bezug auf die Entwicklung von Risikokompetenz,
    5. 5.Ziffer 5die Umsetzung der erworbenen Kenntnisse in der Fahrschulausbildung und Verknüpfung mit anderen Methoden,
    6. 6.Ziffer 6gemeinsame Auseinandersetzung mit Positionen zum Risikoverhalten von Jugendlichen.
    Diese Inhalte sind durch Vorstellung der Theorie, Diskussionen und praktische Übungen zu Risikowahrnehmung und zur Umsetzung im Unterricht zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die als Moderatoren-Seminar bezeichnete Zusatzausbildung im Ausmaß von 12 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von 3 UE, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von 3 UE und
    3. 3.Ziffer 3die Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von 6 UE.
    Die besondere Ausbildung gemäß Z 1 hat durch den der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 64d Abs. 4 Z 5 zur Verfügung stehenden Psychologen zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Z 2 und 3 durch die der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 64d Abs. 4 Z 6 zur Verfügung stehende Person.Die besondere Ausbildung gemäß Ziffer eins, hat durch den der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 5, zur Verfügung stehenden Psychologen zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Ziffer 2, und 3 durch die der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 6, zur Verfügung stehende Person.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 21.12.2011 bis 28.03.2024
(1) Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64b Abs. 5 umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:

1.

Konzepte zu Risikoverhalten und Kompetenzentwicklung von Jugendlichen aus Pädagogik, Jugendsoziologie und Entwicklungspsychologie,

2.

das Risikokompetenzmodell (Wahrnehmen – Beurteilen – Entscheiden),

3.

die Bedeutung von Risikokompetenzentwicklung bei Jugendlichen zur Unfallprävention, insbesondere im Hinblick auf das Fahren mit Motorrädern,

4.

Methoden und Hilfsmittel zur Arbeit mit Jugendlichen in Bezug auf die Entwicklung von Risikokompetenz,

5.

die Umsetzung der erworbenen Kenntnisse in der Fahrschulausbildung und Verknüpfung mit anderen Methoden,

6.

gemeinsame Auseinandersetzung mit Positionen zum Risikoverhalten von Jugendlichen.

Diese Inhalte sind durch Vorstellung der Theorie, Diskussionen und praktische Übungen zu Risikowahrnehmung und zur Umsetzung im Unterricht zu vermitteln.

(2) Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz darf nur in ermächtigten Fahrlehrerausbildungsstätten (§ 64c) erfolgen. Für den Fachvortrag zur Vermittlung von Risikokompetenz müssen Personen zur Verfügung stehen, die über besondere Kenntnisse von risikopädagogischen Methoden zur Unfallprävention verfügen. Diese Personen sind dem Landeshauptmann bekanntzugeben. Die Absolvierung der Zusatzausbildung qualifiziert auch in Verbindung mit dem Einsatz risikopädagogischer Methoden im Rahmen der Fahrausbildung nicht zu deren Durchführung als Fachvortragender.

  1. (1)Absatz einsDie Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64b Abs. 5 umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß Paragraph 64 b, Absatz 5, umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:
    1. 1.Ziffer einsKonzepte zu Risikoverhalten und Kompetenzentwicklung von Jugendlichen aus Pädagogik, Jugendsoziologie und Entwicklungspsychologie,
    2. 2.Ziffer 2das Risikokompetenzmodell (Wahrnehmen – Beurteilen – Entscheiden),
    3. 3.Ziffer 3die Bedeutung von Risikokompetenzentwicklung bei Jugendlichen zur Unfallprävention, insbesondere im Hinblick auf das Fahren mit Motorrädern,
    4. 4.Ziffer 4Methoden und Hilfsmittel zur Arbeit mit Jugendlichen in Bezug auf die Entwicklung von Risikokompetenz,
    5. 5.Ziffer 5die Umsetzung der erworbenen Kenntnisse in der Fahrschulausbildung und Verknüpfung mit anderen Methoden,
    6. 6.Ziffer 6gemeinsame Auseinandersetzung mit Positionen zum Risikoverhalten von Jugendlichen.
    Diese Inhalte sind durch Vorstellung der Theorie, Diskussionen und praktische Übungen zu Risikowahrnehmung und zur Umsetzung im Unterricht zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die als Moderatoren-Seminar bezeichnete Zusatzausbildung im Ausmaß von 12 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von 3 UE, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von 3 UE und
    3. 3.Ziffer 3die Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von 6 UE.
    Die besondere Ausbildung gemäß Z 1 hat durch den der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 64d Abs. 4 Z 5 zur Verfügung stehenden Psychologen zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Z 2 und 3 durch die der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 64d Abs. 4 Z 6 zur Verfügung stehende Person.Die besondere Ausbildung gemäß Ziffer eins, hat durch den der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 5, zur Verfügung stehenden Psychologen zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Ziffer 2, und 3 durch die der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 6, zur Verfügung stehende Person.

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