§ 5 KBGG Flexible Inanspruchnahme

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 30. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.
  3. (3)Absatz 3Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist.
  4. (4)Absatz 4Das Kinderbetreuungsgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Abs. 3 angeführte Ausmaß erfolgen.Das Kinderbetreuungsgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Absatz 3, angeführte Ausmaß erfolgen.
  5. (4a)Absatz 4 aIst ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, je nach gewählter Variante ab dem 30. (§ 5 Abs. 2), 20. (§ 5a Abs. 3), 15. (§ 5b Abs. 3) oder 12. (§ 5c Abs. 3 und § 24b) Lebensmonat des Kindes am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert, so verlängert sich das Höchstausmaß der Bezugsdauer des anderen Elternteils im Zeitraum der Verhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um zwei Monate. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:Ist ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, je nach gewählter Variante ab dem 30. (Paragraph 5, Absatz 2,), 20. (Paragraph 5 a, Absatz 3,), 15. (Paragraph 5 b, Absatz 3,) oder 12. (Paragraph 5 c, Absatz 3 und Paragraph 24 b,) Lebensmonat des Kindes am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert, so verlängert sich das Höchstausmaß der Bezugsdauer des anderen Elternteils im Zeitraum der Verhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um zwei Monate. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
    1. 1.Ziffer einsTod,
    2. 2.Ziffer 2Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
    3. 3.Ziffer 3Gerichtlich oder behördlich festgestellter häuslicher Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt,
    4. 4.Ziffer 4Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.
    Der Verlängerungszeitraum endet spätestens je nach gewählter Variante mit dem 32., 22., 17. oder 14. Lebensmonat des Kindes. Hat der verhinderte Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen, so wird seine Bezugszeit auf den Verlängerungszeitraum des anderen Elternteiles angerechnet. Der andere Elternteil hat Beginn und (voraussichtliche) Dauer der Verhinderung des verhinderten Elternteiles bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Verlängerung nach diesem Absatz endet bei vorzeitigem Ende der Verhinderung. Der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ist nur bei einer nicht bloß vorübergehenden Dauer des Ereignisses anzunehmen (§ 2 Abs. 6). Dem Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind gleichzustellen ist der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit der mit diesem Kind schwangeren Frau. Kein Anspruch auf Verlängerung besteht, sofern der nicht verhinderte Elternteil eine Ehe oder nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater eingeht.Der Verlängerungszeitraum endet spätestens je nach gewählter Variante mit dem 32., 22., 17. oder 14. Lebensmonat des Kindes. Hat der verhinderte Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen, so wird seine Bezugszeit auf den Verlängerungszeitraum des anderen Elternteiles angerechnet. Der andere Elternteil hat Beginn und (voraussichtliche) Dauer der Verhinderung des verhinderten Elternteiles bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Verlängerung nach diesem Absatz endet bei vorzeitigem Ende der Verhinderung. Der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ist nur bei einer nicht bloß vorübergehenden Dauer des Ereignisses anzunehmen (Paragraph 2, Absatz 6,). Dem Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind gleichzustellen ist der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit der mit diesem Kind schwangeren Frau. Kein Anspruch auf Verlängerung besteht, sofern der nicht verhinderte Elternteil eine Ehe oder nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater eingeht.
  6. (4b)Absatz 4 bEine Verlängerung im Sinne des Abs. 4a erfolgt auch dann, wenn ein alleinstehender Elternteil (§ 11 Abs. 1), einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, gestellt hat, jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird, sofern während der letzten vier Monate vor der Verlängerung sowie während der zwei Verlängerungsmonate das Einkommen des alleinstehenden Elternteils im monatlichen Durchschnitt den Betrag von 1.200 € netto nicht übersteigt. Ab einer dritten und weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich dieser Betrag um jeweils 300 € netto monatlich. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988, Leistungen aus der gesetzlichen und freiwilligen Pensionsversicherung, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Familienbeihilfe, der Ehegattenunterhalt sowie einkommensähnliche bundes- oder landesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse (zB Sozialhilfe). Die Einkommenssituation der letzten vier Monate ist bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, für den Verlängerungszeitraum ist die Glaubhaftmachung vorläufig ausreichend.Eine Verlängerung im Sinne des Absatz 4 a, erfolgt auch dann, wenn ein alleinstehender Elternteil (Paragraph 11, Absatz eins,), einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, gestellt hat, jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird, sofern während der letzten vier Monate vor der Verlängerung sowie während der zwei Verlängerungsmonate das Einkommen des alleinstehenden Elternteils im monatlichen Durchschnitt den Betrag von 1.200 € netto nicht übersteigt. Ab einer dritten und weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich dieser Betrag um jeweils 300 € netto monatlich. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988, Leistungen aus der gesetzlichen und freiwilligen Pensionsversicherung, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Familienbeihilfe, der Ehegattenunterhalt sowie einkommensähnliche bundes- oder landesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse (zB Sozialhilfe). Die Einkommenssituation der letzten vier Monate ist bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, für den Verlängerungszeitraum ist die Glaubhaftmachung vorläufig ausreichend.
  7. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit Ablauf jenes Tages, welcher der Geburt eines weiteren Kindes bzw. der Adoption (In-Pflege-Nahme) eines jüngeren Kindes vorangeht. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf.
  8. (6)Absatz 6Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorübergehend bzw. vorzeitig mit einem für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochenen Verzicht (§ 2 Abs. 5). Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonats bekanntgegeben werden.Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorübergehend bzw. vorzeitig mit einem für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochenen Verzicht (Paragraph 2, Absatz 5,). Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonats bekanntgegeben werden.
  9. (1)Absatz einsDie Anspruchsdauer nach § 3 Abs. 1 kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. § 3a Abs. 1 ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.Die Anspruchsdauer nach Paragraph 3, Absatz eins, kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. Paragraph 3 a, Absatz eins, ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.
  10. (2)Absatz 2Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abs. 1 kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist dabei sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden. Die Anspruchsdauer verlängert sich maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes.Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Absatz eins, kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, Paragraph 3, Absatz 2, erster und zweiter Satz ist dabei sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden. Die Anspruchsdauer verlängert sich maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes.
  11. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 3 bis 6 und § 3a Abs. 2 sind anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 a, Absatz 2, sind anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.02.2017
  1. (1)Absatz einsDas Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 30. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.
  3. (3)Absatz 3Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist.
  4. (4)Absatz 4Das Kinderbetreuungsgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Abs. 3 angeführte Ausmaß erfolgen.Das Kinderbetreuungsgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Absatz 3, angeführte Ausmaß erfolgen.
  5. (4a)Absatz 4 aIst ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, je nach gewählter Variante ab dem 30. (§ 5 Abs. 2), 20. (§ 5a Abs. 3), 15. (§ 5b Abs. 3) oder 12. (§ 5c Abs. 3 und § 24b) Lebensmonat des Kindes am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert, so verlängert sich das Höchstausmaß der Bezugsdauer des anderen Elternteils im Zeitraum der Verhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um zwei Monate. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:Ist ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, je nach gewählter Variante ab dem 30. (Paragraph 5, Absatz 2,), 20. (Paragraph 5 a, Absatz 3,), 15. (Paragraph 5 b, Absatz 3,) oder 12. (Paragraph 5 c, Absatz 3 und Paragraph 24 b,) Lebensmonat des Kindes am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert, so verlängert sich das Höchstausmaß der Bezugsdauer des anderen Elternteils im Zeitraum der Verhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um zwei Monate. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
    1. 1.Ziffer einsTod,
    2. 2.Ziffer 2Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
    3. 3.Ziffer 3Gerichtlich oder behördlich festgestellter häuslicher Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt,
    4. 4.Ziffer 4Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.
    Der Verlängerungszeitraum endet spätestens je nach gewählter Variante mit dem 32., 22., 17. oder 14. Lebensmonat des Kindes. Hat der verhinderte Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen, so wird seine Bezugszeit auf den Verlängerungszeitraum des anderen Elternteiles angerechnet. Der andere Elternteil hat Beginn und (voraussichtliche) Dauer der Verhinderung des verhinderten Elternteiles bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Verlängerung nach diesem Absatz endet bei vorzeitigem Ende der Verhinderung. Der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ist nur bei einer nicht bloß vorübergehenden Dauer des Ereignisses anzunehmen (§ 2 Abs. 6). Dem Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind gleichzustellen ist der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit der mit diesem Kind schwangeren Frau. Kein Anspruch auf Verlängerung besteht, sofern der nicht verhinderte Elternteil eine Ehe oder nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater eingeht.Der Verlängerungszeitraum endet spätestens je nach gewählter Variante mit dem 32., 22., 17. oder 14. Lebensmonat des Kindes. Hat der verhinderte Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen, so wird seine Bezugszeit auf den Verlängerungszeitraum des anderen Elternteiles angerechnet. Der andere Elternteil hat Beginn und (voraussichtliche) Dauer der Verhinderung des verhinderten Elternteiles bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Verlängerung nach diesem Absatz endet bei vorzeitigem Ende der Verhinderung. Der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ist nur bei einer nicht bloß vorübergehenden Dauer des Ereignisses anzunehmen (Paragraph 2, Absatz 6,). Dem Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind gleichzustellen ist der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit der mit diesem Kind schwangeren Frau. Kein Anspruch auf Verlängerung besteht, sofern der nicht verhinderte Elternteil eine Ehe oder nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater eingeht.
  6. (4b)Absatz 4 bEine Verlängerung im Sinne des Abs. 4a erfolgt auch dann, wenn ein alleinstehender Elternteil (§ 11 Abs. 1), einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, gestellt hat, jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird, sofern während der letzten vier Monate vor der Verlängerung sowie während der zwei Verlängerungsmonate das Einkommen des alleinstehenden Elternteils im monatlichen Durchschnitt den Betrag von 1.200 € netto nicht übersteigt. Ab einer dritten und weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich dieser Betrag um jeweils 300 € netto monatlich. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988, Leistungen aus der gesetzlichen und freiwilligen Pensionsversicherung, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Familienbeihilfe, der Ehegattenunterhalt sowie einkommensähnliche bundes- oder landesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse (zB Sozialhilfe). Die Einkommenssituation der letzten vier Monate ist bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, für den Verlängerungszeitraum ist die Glaubhaftmachung vorläufig ausreichend.Eine Verlängerung im Sinne des Absatz 4 a, erfolgt auch dann, wenn ein alleinstehender Elternteil (Paragraph 11, Absatz eins,), einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, gestellt hat, jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird, sofern während der letzten vier Monate vor der Verlängerung sowie während der zwei Verlängerungsmonate das Einkommen des alleinstehenden Elternteils im monatlichen Durchschnitt den Betrag von 1.200 € netto nicht übersteigt. Ab einer dritten und weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich dieser Betrag um jeweils 300 € netto monatlich. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988, Leistungen aus der gesetzlichen und freiwilligen Pensionsversicherung, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Familienbeihilfe, der Ehegattenunterhalt sowie einkommensähnliche bundes- oder landesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse (zB Sozialhilfe). Die Einkommenssituation der letzten vier Monate ist bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, für den Verlängerungszeitraum ist die Glaubhaftmachung vorläufig ausreichend.
  7. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit Ablauf jenes Tages, welcher der Geburt eines weiteren Kindes bzw. der Adoption (In-Pflege-Nahme) eines jüngeren Kindes vorangeht. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf.
  8. (6)Absatz 6Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorübergehend bzw. vorzeitig mit einem für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochenen Verzicht (§ 2 Abs. 5). Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonats bekanntgegeben werden.Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorübergehend bzw. vorzeitig mit einem für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochenen Verzicht (Paragraph 2, Absatz 5,). Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonats bekanntgegeben werden.
  9. (1)Absatz einsDie Anspruchsdauer nach § 3 Abs. 1 kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. § 3a Abs. 1 ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.Die Anspruchsdauer nach Paragraph 3, Absatz eins, kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. Paragraph 3 a, Absatz eins, ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.
  10. (2)Absatz 2Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abs. 1 kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist dabei sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden. Die Anspruchsdauer verlängert sich maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes.Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Absatz eins, kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, Paragraph 3, Absatz 2, erster und zweiter Satz ist dabei sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden. Die Anspruchsdauer verlängert sich maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes.
  11. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 3 bis 6 und § 3a Abs. 2 sind anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 a, Absatz 2, sind anzuwenden.

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