§ 37a KBGG Weitere Datenverarbeitung

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Krankenversicherungsträger sind berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) der Datenbank zu verarbeiten.Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) der Datenbank zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (§ 25 Abs. 3) ist berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) aus der Datenbank zu verarbeiten.Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) ist berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) aus der Datenbank zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Verbindungsstelle (§ 25 Abs. 3) hat dem Bundeskanzler folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) hat dem Bundeskanzler folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl aller Bezieher, Anzahl aller Kinder, für die Leistungen bezogen wurden und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Bezieher und Anzahl der Kinder, für die Leistungen bezogen wurden mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen, aufgeschlüsselt nach Wohnort der Kinder sowie vorrangiger und nachrangiger Zuständigkeit Österreichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Krankenversicherungsträger sind berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) der Datenbank zu verarbeiten.Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) der Datenbank zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (§ 25 Abs. 3) ist berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) aus der Datenbank zu verarbeiten.Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) ist berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) aus der Datenbank zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Verbindungsstelle (§ 25 Abs. 3) hat dem Bundeskanzler folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) hat dem Bundeskanzler folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl aller Bezieher, Anzahl aller Kinder, für die Leistungen bezogen wurden und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Bezieher und Anzahl der Kinder, für die Leistungen bezogen wurden mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen, aufgeschlüsselt nach Wohnort der Kinder sowie vorrangiger und nachrangiger Zuständigkeit Österreichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

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