§ 36 KBGG

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.

(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:

1.

Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

2.

Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;

3.

Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;

4.

Familienstand und Geschlecht;

5.

Beruf bzw. Tätigkeit;

6.

Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;

7.

Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;

8.

Art, Umfang und Stand der Verfahren;

9.

Bescheide;

10.

Bankverbindung und Kontonummer;

11.

Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;

12.

Zahlungsbeträge.

(3) Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (DSGVO).

(4) Umsetzungskosten im Sinne des Abs. 1 sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019

(1) Für die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.

(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:

1.

Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

2.

Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;

3.

Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;

4.

Familienstand und Geschlecht;

5.

Beruf bzw. Tätigkeit;

6.

Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;

7.

Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;

8.

Art, Umfang und Stand der Verfahren;

9.

Bescheide;

10.

Bankverbindung und Kontonummer;

11.

Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;

12.

Zahlungsbeträge.

(3) Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (DSGVO).

(4) Umsetzungskosten im Sinne des Abs. 1 sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.

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