§ 1, § 2 Abs. 6 bis 8, § 4, § 4a, § 5b, § 6, § 7 Abs. 1, § 7a, § 8, § 8a Abs. 1 sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des § 26a dritter Satz nicht möglich. Abweichend von § 42 gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche. Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 6 bis 8, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5 b,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, Absatz eins, sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des Paragraph 26 a, dritter Satz nicht möglich. Abweichend von Paragraph 42, gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche.
1 Kommentar zu § 24e KBGG
Kommentar zum § 24e KBGG von Patrick Steffens
Einkommensabweichendes Kinderbetreuungsgeld
Ein in der Judikatur nur sehr schwer zu findender Spezialfall - aber im Ernstfall verändert dieser eine Satz eine ganze Unterhaltsklage. Siehe auch Kommentar von Gitschthaler Abhandlung UNTERHALTSRECHT Seite 281 Kommentar 6 mehr lesen...