Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsAnspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern
1.Ziffer einsdie fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in § 7 Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden unddie fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und
2.Ziffer 2die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates nach der in § 7 Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates nach der in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
(2)Absatz 2Ungeachtet des Abs. 2 besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wennUngeachtet des Absatz 2, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn
1.Ziffer einsdie Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder
2.Ziffer 2die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2025
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