Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt 1. Mit einer auf Art137 B-VG gestützten und gegen den Bund als beklagte Partei gerichteten Klage beantragt das Land Tirol das Urteil, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei aus dem Titel des Ersatzes des klinischen Mehraufwandes des Landeskrankenhauses Innsbruck den Betrag von € 13.703.662,50 samt 4 vH Zinsen seit 15. April 2009 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Begründend führt das ... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Norm: B-VG Art137 / Klage zw GebietskF-VG 1948 §2KAKuG §55, §56UniversitätsG 2002 §12, §13, §15, §29, §33
Leitsatz: Feststellung des Bestehens des Klagsanspruches des Landes Tirol gegenden Bund auf Ersatz des klinischen Mehraufwandes desLandeskrankenhauses Innsbruck dem Grunde nach zu Recht durchZwischenerkenntnis; finanzausgleichsrechtliche Vereinbarungenzwischen Bund und Land T... mehr lesen...