Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsMilitärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die zuständige Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 lit. b, d und e gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.Militärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die zuständige Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 4, Litera b,, d und e gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3 b, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.
(2)Absatz 2Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der § 3 Abs. 7, § 3b Abs. 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 5a Abs. 1 Z 1 bis 10, § 5b Abs. 1 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 3 und 6, § 7 Abs. 1 bis 4, § 7a Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Z 1, 9 und 10, § 8 Abs. 2 bis 4, § 8a, § 8b Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, § 8c Abs. 1 bis 3a, Abs. 4 Z 1 bis 7 und 9, Abs. 4a und 5, Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, Abs. 6a und 7, § 8f, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 1 und 2, § 11b, § 11c, § 11d, § 12 Abs. 2 lit a, lit b mit der Maßgabe, dass § 35 nicht anwendbar ist, sowie Abs. 3 und 4, § 20, § 24 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2, 3 und 4, § 25, § 48, § 60 Abs. 1 bis 6 und § 61 anwendbar.Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3 b, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 10, Paragraph 5 b, Absatz eins bis 5, Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 7, Absatz eins bis 4, Paragraph 7 a, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 9 und 10, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, Paragraph 8 c, Absatz eins bis 3a, Absatz 4, Ziffer eins bis 7 und 9, Absatz 4 a und 5, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, Absatz 6 a und 7, Paragraph 8 f,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz eins und 2, Paragraph 11 b,, Paragraph 11 c,, Paragraph 11 d,, Paragraph 12, Absatz 2, Litera a,, Litera b, mit der Maßgabe, dass Paragraph 35, nicht anwendbar ist, sowie Absatz 3 und 4, Paragraph 20,, Paragraph 24, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 25,, Paragraph 48,, Paragraph 60, Absatz eins bis 6 und Paragraph 61, anwendbar.
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
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