Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsPrivate Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2)Absatz 2Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
(3)Absatz 3Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Pflegling im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.9999
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