Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsFür die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 10 sinngemäß.Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt Paragraph 10, sinngemäß.
(2)Absatz 2Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
1.Ziffer einsName der untergebrachten Personen,
2.Ziffer 2weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1,weitergehende Beschränkungen (Paragraph 33, Absatz 3, UbG) bei Personen nach Ziffer eins,,
3.Ziffer 3Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
4.Ziffer 4anordnender Arzt,
5.Ziffer 5allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.
Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.
(3)Absatz 3Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Absatz 2, die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.
In Kraft seit 16.01.2019 bis 31.12.9999
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