Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 38 f,
Die §§ 22 und 24 finden insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt. Die Paragraphen 22 und 24 finden insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt.
In Kraft seit 22.03.1990 bis 31.12.9999
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