Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsAbteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
(2)Absatz 2Zweck der Aufnahme ist
1.Ziffer einsdie Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
2.Ziffer 2die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,
3.Ziffer 3die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder
4.Ziffer 4die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können;
in den Fällen der Z 2, 3 und 4 einschließlich der allenfalls nötigen Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.in den Fällen der Ziffer 2,, 3 und 4 einschließlich der allenfalls nötigen Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.
In Kraft seit 22.03.1990 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37 KAKuG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 KAKuG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37 KAKuG