§ 3 K-ZAG

K-ZAG - Kärntner Zuschlagsabgabegesetz – K-ZAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.02.2026

Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (Paragraph eins, Absatz eins, des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2, des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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