Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.
(1) Der Abgabenertrag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:
1. | 70 v. H. Land, | |||||||||
2. | 30 v. H. Gemeinden. |
(2) Der auf das Land entfallene Anteil (Abs. 1 Z 1) ist zur teilweisen Bedeckung der Aufwendungen des Landes für die
1. | Suchtbekämpfung sowie | |||||||||
2. | Kinder- und Jugendhilfe | |||||||||
zu verwenden. |
(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil (Abs. 1 Z 2) ist vom Land als Teil des von den Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG insgesamt zu ersetzenden Kostenaufwandes einzubehalten.
Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Das Kärntner Zuschlagsabgabegesetz, LGBl. Nr. 12/2014, ist am 1. April 2014 in Kraft getreten. Das Gesetz über die Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten.