Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach Paragraph 57, Absatz 4, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.
(1) Der Abgabenertrag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:
1. | 70 v. H. Land, | |||||||||
2. | 30 v. H. Gemeinden. | |||||||||
(2) Der auf das Land entfallene Anteil (Abs. 1 Z 1) ist zur teilweisen Bedeckung der Aufwendungen des Landes für die
1. | Suchtbekämpfung sowie | |||||||||
2. | Kinder- und Jugendhilfe | |||||||||
zu verwenden. | ||||||||||
(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil (Abs. 1 Z 2) ist vom Land als Teil des von den Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG insgesamt zu ersetzenden Kostenaufwandes einzubehalten.
Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (Paragraph eins, Absatz eins, des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2, des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.
Z 1 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2025 entstanden ist. Ziffer eins, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2025 entstanden ist.