§ 1 K-ZAG

K-ZAG - Kärntner Zuschlagsabgabegesetz – K-ZAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
Paragraph eins <, b, r, /, >, H, ö, h, e, des Zuschlags

Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach Paragraph 57, Absatz 4, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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