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Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (1§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017) Dieses Gesetz tritt an dem jeweils 5 vT der Kundmachung folgenden Monatsersten in KraftBemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.
(3) Das Gesetz über die Landes-Vergnügungssteuer (K-LVStG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (1§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017) Dieses Gesetz tritt an dem jeweils 5 vT der Kundmachung folgenden Monatsersten in KraftBemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.
(3) Das Gesetz über die Landes-Vergnügungssteuer (K-LVStG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.