§ 3 K-ZAG

Kärntner Zuschlagsabgabegesetz – K-ZAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (Paragraph eins, Absatz eins, des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2, des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2025

Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (Paragraph eins, Absatz eins, des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2, des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.

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