(1) Der Abgabenertrag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:
1. | 70 v. H. Land, | |||||||||
2. | 30 v. H. Gemeinden. |
(2) Der auf das Land entfallene Anteil (Abs. 1 Z 1) ist zur teilweisen Bedeckung der Aufwendungen des Landes für die
1. | Suchtbekämpfung sowie | |||||||||
2. | Kinder- und Jugendhilfe | |||||||||
zu verwenden. |
(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil (Abs. 1 Z 2) ist vom Land als Teil des von den Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG insgesamt zu ersetzenden Kostenaufwandes einzubehalten.
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