§ 1 K-ZAG

Kärntner Zuschlagsabgabegesetz – K-ZAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Höhe des Zuschlags

Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2013BGBl. I Nr. 107/2017, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.2018
Höhe des Zuschlags

Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2013BGBl. I Nr. 107/2017, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.

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