(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten.
(2) Die Organe der Stadt sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle durch die Landesregierung vornehmen zu lassen. Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.
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