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Berichte
(1) Das Kontrollamt hat nach Abschluß der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, und - ausgenommen bei Prüfung von Gemeindeverbänden - in jedem Fall dem Bürgermeister sowie dem Mitglied des Stadtsenates, dessen Geschäftsbereich berührt wird, und dem Kontrollausschuß zu berichten. Ein zusammenfassender Jahresbericht über die wesentlichen Ergebnisse der erfolgten Prüfungstätigkeit ist dem Kontrollausschuß zugleich mit dem Bericht zum Rechnungsabschluß vorzulegen.
(2) Die der Überprüfung des Kontrollamtes unterliegenden Einrichtungen (§ 91 Abs 1 und 2) haben dem Kontrollamt alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das das Kontrollamt zum Zweck der Durchführung der Überprüfung im Einzelfall stellt.
(3) Das Kontrollamt hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat das Kontrollamt dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten.
Berichte
(1) Das Kontrollamt hat nach Abschluß der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, und - ausgenommen bei Prüfung von Gemeindeverbänden - in jedem Fall dem Bürgermeister sowie dem Mitglied des Stadtsenates, dessen Geschäftsbereich berührt wird, und dem Kontrollausschuß zu berichten. Ein zusammenfassender Jahresbericht über die wesentlichen Ergebnisse der erfolgten Prüfungstätigkeit ist dem Kontrollausschuß zugleich mit dem Bericht zum Rechnungsabschluß vorzulegen.
(2) Die der Überprüfung des Kontrollamtes unterliegenden Einrichtungen (§ 91 Abs 1 und 2) haben dem Kontrollamt alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das das Kontrollamt zum Zweck der Durchführung der Überprüfung im Einzelfall stellt.
(3) Das Kontrollamt hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat das Kontrollamt dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten.