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Prüfung
(1) Der Direktor des Kontrollamtes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 91 Abs 1) die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und des § 93 Abs 1 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.
(2) Das Kontrollamt darf Überprüfungen im Sinne des § 91 Abs 1 von Amts wegen durchführen, es hat diese Überprüfungen durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Kontrollausschuß oder der Bürgermeister verlangt; der Bürgermeister ist verpflichtet, die Durchführung einer Prüfung zu verlangen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches verlangt. Überprüfungen nach § 91 Abs 2 sind als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes durchzuführen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.
Prüfung
(1) Der Direktor des Kontrollamtes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 91 Abs 1) die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und des § 93 Abs 1 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.
(2) Das Kontrollamt darf Überprüfungen im Sinne des § 91 Abs 1 von Amts wegen durchführen, es hat diese Überprüfungen durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Kontrollausschuß oder der Bürgermeister verlangt; der Bürgermeister ist verpflichtet, die Durchführung einer Prüfung zu verlangen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches verlangt. Überprüfungen nach § 91 Abs 2 sind als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes durchzuführen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.