§ 2 K-SVFG Begriffsbestimmungen

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKünstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,)

  2. (2)Absatz 2Wer eine künstlerische Hochschulausbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulausbildung umfassten künstlerischen
  3. (3)Absatz 3Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.
  1. (3)Absatz 3Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.

Stand vor dem 13.01.2015

In Kraft vom 10.04.2008 bis 13.01.2015
  1. (1)Absatz einsKünstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,)

  2. (2)Absatz 2Wer eine künstlerische Hochschulausbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulausbildung umfassten künstlerischen
  3. (3)Absatz 3Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.
  1. (3)Absatz 3Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.

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