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(1) Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2015) Wer eine künstlerische Hochschulausbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulausbildung umfassten künstlerischen
Tätigkeiten auf.
(3) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.
(1) Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2015) Wer eine künstlerische Hochschulausbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulausbildung umfassten künstlerischen
Tätigkeiten auf.
(3) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.