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Sachliche Anforderungen
(1) Jeder Bewerber um eine Schischulbewilligung hat die Erfüllung folgender sachlicher Anforderungen nachzuweisen:
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(2) Jene Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schischulbüro befindet, gilt als Standort der Schischule oder des weiteren Standortes.
(3) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist durch die Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen
Versicherers nachzuweisen. Im Falle der Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit (§ 1a Abs. 4) kann der Versicherungsschutz auch durch eine gleichwertige andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes im Hinblick auf die Berufshaftpflicht erbracht werden.
(4) Zur Antragstellung kann ein Bewerber die in Abs 1 lit a bis c genannten Anforderungen auch durch eine für den Fall der Erlangung einer Bewilligung bindende Zusage eines Verfügungsberechtigten geeigneter Räumlichkeiten oder Grundflächen nachweisen. Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Grundflächen müssen in einem Schigebiet liegen. Sie können auch außerhalb Kärntens liegen, wenn diese Flächen, würden sie in Kärnten liegen, zum Schigebiet des Schischulstandortes gehören würden.
Sachliche Anforderungen
(1) Jeder Bewerber um eine Schischulbewilligung hat die Erfüllung folgender sachlicher Anforderungen nachzuweisen:
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(2) Jene Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schischulbüro befindet, gilt als Standort der Schischule oder des weiteren Standortes.
(3) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist durch die Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen
Versicherers nachzuweisen. Im Falle der Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit (§ 1a Abs. 4) kann der Versicherungsschutz auch durch eine gleichwertige andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes im Hinblick auf die Berufshaftpflicht erbracht werden.
(4) Zur Antragstellung kann ein Bewerber die in Abs 1 lit a bis c genannten Anforderungen auch durch eine für den Fall der Erlangung einer Bewilligung bindende Zusage eines Verfügungsberechtigten geeigneter Räumlichkeiten oder Grundflächen nachweisen. Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Grundflächen müssen in einem Schigebiet liegen. Sie können auch außerhalb Kärntens liegen, wenn diese Flächen, würden sie in Kärnten liegen, zum Schigebiet des Schischulstandortes gehören würden.