§ 94 K-SchG Teilrechtsfähigkeit und Schulkonten

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Erprobung von Schulzeitregelungen darf die Landesregierung Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des 14. Abschnittes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl von Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf Prozent der Anzahl der Klassen an gleichartigenDen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen in Kärnten nicht übersteigen.kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter,

2.

finanzielle Beiträge Dritter, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist sowie

3.

sonstige schulbezogene Zahlungen

entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Leiter vertreten. Die Zuwendungen gemäß Z 1 dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen gemäß Z 2 und 3 sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen gemäß Z 2 und 3 kann sich der Schulleiter von einer mit der Organisation der jeweiligen Schulveranstaltung, sonstigen Aktivität bzw. Maßnahme des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.

(2) Zur Durchführung von ModellversuchenVerwahrung der Geldmittel gemäß Abs. 1 und zur WeiterentwicklungAbwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Sekundarstufe I gemäß § 7aSchulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,laufenden Betriebs der Schule. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter jährlich bekanntzugeben und in der Fassung BGBl I Nr 73/2011, beginnend in den Schuljahren 2008/2009 bis 2011/2012 darf fürdiesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Umsetzung der vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Modellpläne von den Vorschriften dieses Gesetzes wie folgt abgewichen werden:Schule lautenden Konto offenzulegen..

a)

§ 1 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass Hauptschulen mit dem Modellversuch zusätzlich eine auf den Modellversuch hinweisende Bezeichnung führen dürfen.

b)

Abweichend vom 4. Abschnitt dürfen die der Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden überschritten werden, wenn der Vorteil des zusätzlichen Lehrereinsatzes im Hinblick auf die Zielsetzungen des Modellversuches eine finanzielle Belastung durch das Land rechtfertigt, sofern diese nicht unverhältnismäßig ist.

c)

Der Schulleiter darf die Dauer der Unterrichtsstunden abweichend von § 79 festlegen.

d)

Der gesetzliche Schulerhalter darf von den Kriterien des § 59 Abs. 2 dritter Satz abweichen.

e)

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 darf kein neuer Modellversuch im Sinne dieses Absatzes begonnen werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.08.2018

(1) Zur Erprobung von Schulzeitregelungen darf die Landesregierung Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des 14. Abschnittes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl von Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf Prozent der Anzahl der Klassen an gleichartigenDen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen in Kärnten nicht übersteigen.kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter,

2.

finanzielle Beiträge Dritter, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist sowie

3.

sonstige schulbezogene Zahlungen

entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Leiter vertreten. Die Zuwendungen gemäß Z 1 dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen gemäß Z 2 und 3 sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen gemäß Z 2 und 3 kann sich der Schulleiter von einer mit der Organisation der jeweiligen Schulveranstaltung, sonstigen Aktivität bzw. Maßnahme des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.

(2) Zur Durchführung von ModellversuchenVerwahrung der Geldmittel gemäß Abs. 1 und zur WeiterentwicklungAbwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Sekundarstufe I gemäß § 7aSchulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,laufenden Betriebs der Schule. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter jährlich bekanntzugeben und in der Fassung BGBl I Nr 73/2011, beginnend in den Schuljahren 2008/2009 bis 2011/2012 darf fürdiesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Umsetzung der vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Modellpläne von den Vorschriften dieses Gesetzes wie folgt abgewichen werden:Schule lautenden Konto offenzulegen..

a)

§ 1 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass Hauptschulen mit dem Modellversuch zusätzlich eine auf den Modellversuch hinweisende Bezeichnung führen dürfen.

b)

Abweichend vom 4. Abschnitt dürfen die der Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden überschritten werden, wenn der Vorteil des zusätzlichen Lehrereinsatzes im Hinblick auf die Zielsetzungen des Modellversuches eine finanzielle Belastung durch das Land rechtfertigt, sofern diese nicht unverhältnismäßig ist.

c)

Der Schulleiter darf die Dauer der Unterrichtsstunden abweichend von § 79 festlegen.

d)

Der gesetzliche Schulerhalter darf von den Kriterien des § 59 Abs. 2 dritter Satz abweichen.

e)

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 darf kein neuer Modellversuch im Sinne dieses Absatzes begonnen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten