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(1) Zur Erprobung von Schulzeitregelungen darf die Landesregierung Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des 14. Abschnittes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl von Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf Prozent der Anzahl der Klassen an gleichartigenDen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen in Kärnten nicht übersteigen.kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
1. | durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter, | |||||||||
2. | finanzielle Beiträge Dritter, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist sowie | |||||||||
3. | sonstige schulbezogene Zahlungen | |||||||||
entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Leiter vertreten. Die Zuwendungen gemäß Z 1 dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen gemäß Z 2 und 3 sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen gemäß Z 2 und 3 kann sich der Schulleiter von einer mit der Organisation der jeweiligen Schulveranstaltung, sonstigen Aktivität bzw. Maßnahme des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen. |
(2) Zur Durchführung von ModellversuchenVerwahrung der Geldmittel gemäß Abs. 1 und zur WeiterentwicklungAbwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Sekundarstufe I gemäß § 7aSchulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,laufenden Betriebs der Schule. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter jährlich bekanntzugeben und in der Fassung BGBl I Nr 73/2011, beginnend in den Schuljahren 2008/2009 bis 2011/2012 darf fürdiesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Umsetzung der vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Modellpläne von den Vorschriften dieses Gesetzes wie folgt abgewichen werden:Schule lautenden Konto offenzulegen..
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(1) Zur Erprobung von Schulzeitregelungen darf die Landesregierung Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des 14. Abschnittes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl von Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf Prozent der Anzahl der Klassen an gleichartigenDen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen in Kärnten nicht übersteigen.kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
1. | durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter, | |||||||||
2. | finanzielle Beiträge Dritter, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist sowie | |||||||||
3. | sonstige schulbezogene Zahlungen | |||||||||
entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Leiter vertreten. Die Zuwendungen gemäß Z 1 dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen gemäß Z 2 und 3 sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen gemäß Z 2 und 3 kann sich der Schulleiter von einer mit der Organisation der jeweiligen Schulveranstaltung, sonstigen Aktivität bzw. Maßnahme des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen. |
(2) Zur Durchführung von ModellversuchenVerwahrung der Geldmittel gemäß Abs. 1 und zur WeiterentwicklungAbwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Sekundarstufe I gemäß § 7aSchulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,laufenden Betriebs der Schule. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter jährlich bekanntzugeben und in der Fassung BGBl I Nr 73/2011, beginnend in den Schuljahren 2008/2009 bis 2011/2012 darf fürdiesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Umsetzung der vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Modellpläne von den Vorschriften dieses Gesetzes wie folgt abgewichen werden:Schule lautenden Konto offenzulegen..
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